Vereinssatzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen »Luftsportfreunde Wesel-Rheinhausen e. V.«.
    Er hat seinen Sitz in Wesel, Die Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 30242ist vorgenommen worden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ››Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, besonders der Jugend, durch den Flugsport. Der Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht  durch die Förderung flugsportlicher Ausbildungen, Übungen und Leistungen sowie durch Unterhaltung und Erweiterung des dazu notwendigen Geräteparks und der Flugplatzanlagen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt dabei nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Übernahme von Verwaltungsaufgaben dürfen Vereinsmitglieder keine persönlichen Vorteile erfahren.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, insbesondere an einen anderen, den Segelflug betreibenden Verein im „Deutschen Aero-Club e.V.“, Zwecks der Förderung des Luftsports.Im Falle einer Verschmelzung mit einem im „Deutschen Aero-Club e.V“ Segelflug betreibenden und gemeinnützigen Verein geht das Vermögen auf den neuen Verein über. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  6. Der Verein ist ordentliches Mitglied im “Deutschen Aero Club“, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,  und über diesen ein mittelbares Mitglied im „Deutschen Aero Club e.V.“ und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
  7. Der Verein ist durch die Verschmelzung der Vereine Luftsportfreunde Wesel e.V. und Luftsportgemeinschaft Rheinhausen e.V. entstanden. Der Verein Luftsportfreunde Wesel-Rheinhausen e.V. führt die Geschichte und Tradition der beiden Vereine fort.

§2 Mitgliedschaft

  1. Der Vereinsbeitritt steht grundsätzlich jedermann frei. Der Vereinsvorstand kann jedoch die Aufnahme in den Verein ablehnen, wenn besondere Gründe eine Ablehnung rechtfertigen. Gegen den Bescheid kann der Betroffene Widerspruch im Rahmen einer Hauptversammlung erheben.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Der Antrag auf die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen bedarf das Eintrittsgesuch der Einwilligung oder Genehmigung der Erziehungsberechtigten sowie deren Erklärung zur selbstschuldnerischen Übernahme der Beitragslast. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet zeitnah über einen Mitgliedschaftsantrag. Die Aufnahme erfolgt zunächst zur Probe für die Dauer eines Jahres. In dieser Zeit können das Mitglied und der Verein die Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet rechtzeitig vor Ablauf des Jahres der Vorstand. Wird die Mitgliedschaft über die Probezeit hinaus fortgesetzt, gilt sie als Vollmitgliedschaft. Lehnen der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme zur Probe oder der Vorstand die Fortsetzung der Probemitgliedschaft ab bzw. kündigen die Probemitgliedschaft, ist hiergegen eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann die Vorstandsentscheidung aufheben. Bis zu der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der im Streit befindlichen Mitgliedschaft.
  4. Alle Mitglieder außer den fördernden Mitgliedern erhalten eine mittelbare Mitgliedschaft im „Deutschen Aero Club“ Landesverband NRW.
  5. Überprüfung und die Neuaufnahme in den Verein ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands. Der Bewerber nimmt ein Jahr am Vereinsgeschehen teil. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft. Bei Bedenken gegen die Aufnahme beschließt die nächstfolgende Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme.
  6. Der Aufnahmebeitrag ist binnen zwei Wochen ab Bestätigung der Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand zahlbar.
  7. Der Beitragspflichtige erteilt eine Einzugsermächtigung. Die Beiträge werden monatlich vom Verein „Luftsportfreunde Wesel-Rheinhausen e.V“ eingezogen. Die Höhe aller Beiträge wird durch die Hauptversammlung beschlossen.
  8. Aufnahme- und/oder Monatsbeiträge können in besonderen Fällen, z.B. Wehr- oder Ersatzdienst, auf Antrag über einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden. Diese Freistellung kann nur durch den Vorstand erfolgen.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beantragt werden bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder des „Deutschen Aero Club e.V.“, Landesverband NRW bzw. des „Deutschen Aero Club e.V.“. Ausschluss kann ebenso beantragt werden bei „Verstoß gegen die guten Sitten“ und bei hartnäckiger Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwerer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein.
  10. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigung kann halbjährlich erfolgen, jeweils bis zum 15. Juni oder 15. Dezembers, und gilt dann zum 1. des folgenden Halbjahres.
    2. Zahlungsverzug eines Mitgliedes ohne weiteres Verfahren, wenn die festgesetzten Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach vorheriger Mahnung ohne ersichtlichen Grund nicht entrichtet worden sind.
    3. Ausschluss, den die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen muss. Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen. Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ab dem Beschluss, bei der Hauptversammlung den Ausschluss zu beantragen, über eine vorläufige Suspendierung der Mitgliedschaft bis zur nächsten Hauptversammlung entscheiden.
    4. den Tod.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

§5 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, sie sollte spätestens 3 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen kommen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen
  3. Die Ladung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett im Clubraum am Flugplatz Wesel, sowie per Post oder Email, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung.
  4. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 1.Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung oder auf seinen Wunsch ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, soweit in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Hauptversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
    1. dem/der 1.Vorsitzenden
    2. dem/der 2.Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in
    4. dem/der 1. Schatzmeister/in
    5. dem/der 2. Schatzmeister/in
    6. dem/der 3. Schatzmeister/in
    7. dem/der Schriftführer/in

      Die Positionen der Buchstaben 1), 3), 5) und 7) werden in geraden Kalenderjahren gewählt, während die Positionen 2), 4) und 6) in ungeraden Kalenderjahren gewählt werden.
      Die Hauptversammlung wählt ferner mindestens 2 Kassenprüfer und 3 ordentliche und 2 unordentliche Mitglieder des Schlichtungsausschusses.
  8. Des weiteren:
    1. a) Die bei der Hauptversammlung anwesenden jugendlichen Vereinsmitglieder wählen eine/n Jugendgruppenleiter/in. Die Hauptversammlung muss die Wahl des Jugendgruppenleiters bestätigen.
    2. b) Der/die Jugendgruppenleiter(in) hat in der Hauptversammlung außer seiner/ihrer Stimme eine Extrastimme für die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Jugendgruppe.
    3. c) Die Jugendgruppe hat eine Jugendordnung. Die Jugendordnung sowie Änderungen oder Ergänzungen sind der Hauptversammlung vorzulegen und mit 2/3 Mehrheit zu bestätigen.
  9. Die Hauptversammlung beschließt über:
    1. a) die Höhe des Aufnahmebeitrages, der Monatsbeiträge, der Flugkostenbeiträge, des Beitrags für Instandhaltung und der Umlagen für Reparaturen des Vereinsgerät.
    2. b) den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit sie den Wert von 7500€ überschreiten
    3. c) Verträge, die eine laufende Verpflichtung des Vereins auslösen,
    4. d) den Haushaltsplan des Vereins und die Nebenordnungen,
    5. e) Änderungen der Satzung
    6. f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf Antrag des Vorstandes oder des Schlichtungsausschusses,
    7. g) Auflösung des Vereins.
    8. h) die Verschmelzung mit einem anderen Segelflugverein
    9. i) die Schlichtungsordnung
  10. Beschlüsse betreffend Buchstaben e), g) und h) dieses Absatzes bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied,welches das 14.Lebensjahr vollendet hat.

§6 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
    1. a) dem/der 1.Vorsitzenden
    2. b) dem/der 2.Vorsitzenden
    3. c) dem/der Geschäftsführer/in
    4. d) dem/der 1. Schatzmeister/in
    5. e) dem/der 2. Schatzmeister/in
    6. f) dem/der 3. Schatzmeister/in
    7. g) dem/der Schriftführer/in

      Wählbar ist jedes Mitglied, das volljährig und geschäftsfähig ist.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. In begründeten Fällen kann das Amt auch vorher niedergelegt werden. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann die Wahl des Vorstandes durch die Hauptversammlung widerrufen werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen zur Ausübung des Amtes entstandenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelnen oder allen Mitgliedern des Vorstandes eine pauschalierte Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung für die Ausübung der Tätigkeit gezahlt wird.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens den 1.oder 2. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  5. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  6. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    2. b) der/die gewählte Jugendgruppenleiter/in
  7. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner an die bestellten Referenten für
    1. a) Flugbetriebsleitung (Flugbetriebsleiter),
    2. b) Ausbildung (Vereinsausbildungsleiter);
    3. c) Technik (technischer Leiter),
    4. d) Segelflug
    5. e) Motorflug
    6. f) Ultraleichtflug
    7. g) Modellflug
    8. h) Sporthilfe und Statistik
    9. i) Öffentlichkeitsarbeit
    10. j) Platzfragen

      Die Funktionen g) bis j) können auch in Personalunion von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes wahrgenommen werden. Die Referenten bearbeiten ihr Ressort selbständig und bleiben in ständigem Kontakt mit dem geschäftsführenden Vorstand. Zu den Vorstandssitzungen werden die Referenten gemeinsam oder einzeln berufen, soweit nicht allgemeine Verwaltungsfragen zu erörtern sind.
  8. Für alle Differenzen innerhalb des Vereins ist der Schlichtungsausschuss zuständig. Zusammensetzung und Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
  9. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied ist berechtigt, notwendige Arbeiten in zumutbarem Umfang von den Mitgliedern ausführen zu lassen. Er kann bei Arbeitsverweigerung, bei Nichtbeachtung anderer Anordnungen und bei nicht kameradschaftlichem Verhalten einen Verweis aussprechen. Erhält ein Mitglied innerhalb von 2 Jahren drei Verweise, ist es ohne Verfahren gemäß §5,Ziffer 9f, aus dem Verein ausgeschlossen. Ein Verweis kann vor dem Schlichtungsausschuss angefochten werden.
  10. Über die Abwicklung von öffentlichen Veranstaltungen mit Vereinsmitteln entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit und erteilt die entsprechende Vollmacht.

§7 Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen ergreifen bei Verstößen gegen:
    1. a) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit,
    2. b) die Vereinsgemeinschaft,
    3. c) die Satzung und ihre Nebenordnungen,
    4. d) die Beschlüsse der Hauptversammlung,
    5. e) die Flugdisziplin und die Ordnung auf dem Fluggelände,
    6. f) Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes , soweit sie im Interesse des Vereins oder des Flugbetriebes notwendig sind, sowie bei
    7. g) absichtlicher oder fahrlässiger Nichterfüllung von übernommenen Ämtern und Aufgaben,
    8. h) nichtberechtigter Benutzung vereinseigenen Geräts.
  2. 2.) Disziplinarmaßnahmen sind:
    1. a) Abmahnung
    2. b) Startverbot
  3. Darüber hinausgehende Maßnahmen müssen nach der Schlichtungsordnung beim Schlichtungsausschuss beantragt werden.
  4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes ist innerhalb einer Woche Einspruch beim Schlichtungsausschuss zulässig.
  5. Die genannten Maßnahmen müssen vom geschäftsführenden Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Vor dem Beschluss sind die Betroffenen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern zu hören, dabei angeführte Entlastungsgründe müssen bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14.März 2015 in Kraft. Die alten Satzungen der LSG Rheinhausen und der LSF Wesel werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Die erste Änderung der Satzung vom 30.Oktober 2015 tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.

Die zweite Änderung der Satzung vom 12. März 2016 tritt mit ihrem Beschluss in Kraft

Die dritte Änderung der Satzung vom 17. November 2017 tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.

Wesel den 17.11.2017

Schlichtungsordnung

zu § 6 Ziffer 7 der Satzung

§1

Der Schlichtungsausschuss ist ein Organ im Verein im Sinne einer privaten Vereinsgerichtsbarkeit. Er hat die Aufgabe, alle Differenzen und Vorfälle zu behandeln, die eine der Zielsetzung des Vereins entsprechende Gemeinschaft stören. Der Vereinsgerichtsbarkeit sind alle Mitglieder unterworfen.

§2

Der Sache nach ist der Schlichtungsausschuss zuständig für:

  1. a) die Schichtung von oder die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern der Streit mit dem Verhältnis der Mitgliedschaft in unmittelbarem Zusammenhang steht;
  2. b) Einsprüche gegen disziplinarische Maßnahmen des Vorstandes und der Fluglehrer;
  3. c) die Entscheidung über die Auslegung der Satzung und der Nebenordnungen;
  4. d) die Durchführung eines Vereinsstrafverfahrens, wenn es vom Vorstand beantragt wird.

§3

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig, zur Objektivität verpflichtet und keinerlei Weisung unterworfen. Seiner Entscheidung hat der Schlichtungsausschuss die geschriebenen Regeln der Satzung und der Nebenordnungen, die Hauptversammlungsbeschlüsse, sowie die im Verein bestehende ständige Übung zugrunde zu legen. Jedes Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss ist kurzfristig abzuschließen; eine Frist von 4 Wochen sollte nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

§4

Der Schlichtungsausschuss muss aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern nach §2 Ziffer 2 der Satzung bestehen, die über 30 Jahre alt sind und nicht dem erweiterten Vorstand angehören. 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder wählt die ordentliche Hauptversammlung für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bestellt der Vorstand, ein Mitglied kann von den Betroffenen, außer dem Vorstand, für die jeweilige Verhandlung gewählt werden. Machen die Betroffenen von diesem Recht keinen Gebrauch, wird ein weiteres Mitglied vom Vorstand bestellt. Ist ein ständiges Mitglied längere Zeit verhindert, befangen oder selbst betroffen, tritt an seine Stelle ein Ersatzmitglied.

§5

Jedes Mitglied des Schlichtungsausschusses darf an einem Verfahren nicht teilnehmen, wenn es Beteiligter oder Geschädigter des zu verhandelnden Falles ist, sich für befangen erklärt oder mit den Betroffenen der anstehenden Entscheidung verwandt oder verschwägert ist. Die Ablehnung eines Mitgliedes durch die Betroffenen ist nur aus den genannten Gründen möglich.

§6

Jedes Vereinsmitglied und der Vorstand können bei dem Schlichtungsausschuss eine Verhandlung beantragen. Der Antrag ist an eines der beiden ordentlichen Mitglieder zu richten. Beide ordentlichen Mitglieder entscheiden gemeinsam über die Annahme oder Ablehnung des Antrages, nachdem sie den Antragsteller gehört und die Antragsgrunde geprüft haben. Bei Annahme des Antrages veranlassen sie die Einbeziehung der 2 nicht ständigen Mitglied und laden alle Betroffenen und eventuelle Zeugen zur mündlichen Verhandlung.

Zwischen Ladung und Termin muss eine Frist von einer Woche liegen. Die Ladung kann schriftlich oder persönlich erfolgen. Zur mündlichen Verhandlung wählt der Schlichtungsausschuss einen Obmann aus seinen Reihen als Verhandlungsleiter. Die Verhandlung selbst ist nicht öffentlich. Das Antragsrecht beim Schlichtungsausschuss verjährt nach 5 Wochen.

§7

Sofern der Gegenstand der Verhandlung dazu geeignet ist, hat der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Scheitert diese oder betrifft die Verhandlung Fälle nach § 2 Abschnitt c, so ist der Sachverhalt durch Vernehmung der Parteien und durch Erhebung der erforderlichen Beweise aufzuklären. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu hören; sie sind darauf hinzuweisen, dass vorsätzlich falsche Angaben ein Vereinsstrafverfahren, evtl. mit dem Ziel des Ausschlusses, zur Folge haben können. Nach Beweiserhebung ist den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben; sie haben das letzte Wort.

§8

Bei der Beratung dürfen nur Mitglieder des Schlichtungsausschusses zugegen sein. Die Entscheidung hat mit 3/4 Mehrheit zu erfolgen; Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und die Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Die Entscheidung muss ferner die Hinweise enthalten:

  1. a) ob, in welcher Form und mit welcher Frist Einspruch vor der Hauptversammlung eingelegt werden kann;
  2. b) dass ein Versäumnis der Frist die Unterwerfung unter den Spruch bedeutet;
  3. c) eine gerichtliche Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

§9

Das Protokoll über die Verhandlung muss enthalten:

Ort, Datum und Uhrzeit der Verhandlung, die Namen der Anwesenden und ihre Stellung im Verfahren, das Ergebnis eines evtl. Schlichtungsversuches, die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Aussagen, der wesentliche Inhalt von Zeugenaussagen und sonstige Beweise und die Entscheidung mit Begründung sowie die Hinweise nach § 8 a-c.

Das Protokoll ist vom Obmann und vom Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.

§10

Im Rahmen der Vereinsgerichtsbarkeit kann der Schlichtungsausschuss folgende Maßnahmen beschließen oder bestätigen:

  1. a) Aufforderung zur Entschuldigung in aller Form oder Zurücknahme von Äußerungen gegenüber anderer Vereinsmitglieder mit dem Ausdruck von Bedauern,
  2. b) Verweis (Folgen s. Satzung § 6 Ziffer 8);
  3. c) Startverbot bis zu 8 einander folgenden Tagen mit offiziellem Flugbetrieb und die dazwischenliegenden Wochentage. Startverbot gilt nur bei ganztägiger Anwesenheit des Mitgliedes beim Flugbetrieb als abgegolten.
  4. d) Bis zu 8 Wochen Aussetzung der Mitgliedsrechte, insbesondere das Recht,Flug-, Start- und Rettungsgerät, Werkstatträume oder Material des Vereins zu benutzen.
  5. e) Empfehlung an die nächste ordentliche Hauptversammlung, den Ausschluss zu beschließen.

    Der Spruch des Schlichtungsausschusses wird vom Vorstand vollstreckt.

§11

Einspruch gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ist nur innerhalb von 3 Wochen zulässig bei Verhandlungen nach § 2 b und d, wenn der Spruch auf Aussetzung von Mitgliederrechten insbesondere das Recht zur Teilnahme am Flugdienst über 3 Wochen bzw. 5 Flugtagen lautet.

Die ordentliche Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Bestätigung oder Aufhebung der beanstandeten Entscheidung die dann an den Schlichtungsausschuss zurück verwiesen wird.

Aufhebungsgründe sind nur:

Verfahrensfehler oder Verstoß gegen die Satzung und diese Schlichtungsordnung; grob unbillige Maßnahmen, die nicht im Verhältnis zur Verfehlung stehen.

Die zweite Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültig, sofern die Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Einsprüche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Anträge auf Ausschluss dürfen nur von der ordentlichen Hauptversammlung entschieden werden.

§12

Bei allen Verhandlungen des Schlichtungsausschusses dürfen Vorfälle, die dem Antragsteller länger als 6 Monate bekannt sind oder derentwegen bereits rechtskräftige Maßnahmen ergriffen wurden, nicht mehr behandelt werden. Leistet ein Vereinsmitglied der Einladung des Schlichtungsausschusses nicht Folge, obwohl sein Erscheinen möglich und zumutbar ist, oder lässt er einen Beschluss des Ausschusses bzw. der Hauptversammlung nicht gegen sich gelten, hat er damit seinen automatischen Austritt erklärt.